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Die Bauordnung für Wien ist ein Regelwerk, das kontinuierlich weiterentwickelt wird, um technisch, gesellschaftlich, sozial, ökologisch und wirtschaftlich am Puls der Zeit zu bleiben.

Erstmals 1829 wurde eine Gesetzessammlung mit dem Namen „Bauordnung“ für Wien und die damals noch als Vorstädte verwalteten Gebiete verlautbart. 1859, 1868 und 1883 folgten weitere Bauordnungen, die in vielen Punkten aufeinander aufbauten und eine stetige Weiterentwicklung des Bauwesens darstellten. 1930 tritt schließlich die heute noch gültige aber etliche Male novellierte Bauordnung in Kraft.

Bis zum 08. August 2023 war es jedem möglich Stellungnahme zum Entwurf der Bauordnungsnovelle abzugeben - nun wird die Umsetzung bis Ende diesen Jahres erwartet.

Neben dem Schutz vor Abbruch und Erleichterungen für Fassadenbegrünungen ist das Bauwerksbuch für Bestandsgebäude, ein Teil der neuen Bauordnungsnovelle, und für historische Gebäude ein wichtiger und richtiger Schritt in die Zukunft.

Bereits in der Bauordnungsnovelle 2014, welche am 15. Oktober 2014 in Kraft trat, verfolgte die Stadt Wien das Ziel den Eigentümer:innen von Bauwerken ihre Verpflichtung zur Instandhaltung bewusster zu machen und für die Behörden einen Weg zu finden, Bauwerke und deren Zustand zu prüfen. Damals wurden zwei Instrumente implementiert, nämlich das „Bauwerksbuch“ (§128a) bei Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen sowie die Dokumentationspflicht der Instandhaltungsmaßnahmen für alle Bauwerke, also auch Bestandsbauten. (§129 Abs.2)

Das „klassische“ Bauwerksbuch für Neu-, Zu- und Umbauten ist über die letzten 9 Jahre ein treuer Begleiter geworden, doch wie sieht es mit der Dokumentationspflicht bei Bestandsbauten aus? Spätestens nachdem die Novelle 2023 in Kraft tritt, dürfte aus heutiger Sicht ein Aufholbedarf bestehen, denn der Entwurf besagt folgendes:

(3) Für bestehende Gebäude ist ein Bauwerksbuch bis zu folgenden Stichtagen zu erstellen und in der Bauwerksbuchdatenbank (§ 128c) zu registrieren:
1. bis zum 31.12.2027 für Gebäude, die vor dem 1.1.1919 errichtet wurden, 2. bis zum 31.12.2030 für alle Gebäude, die zwischen dem 1.1.1919 und dem 1.1.1945 errichtet wurden.

Doch wer ist in der Lage ein Bauwerksbuch zu erstellen, was soll es beinhalten und warum das Ganze?

Bauwerksbücher dürfen laut dem Entwurf von Ziviltechniker:innen, gerichtlich beeideten Sachverständigen und jemanden, nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschiften Berechtigten, erstellt werden. Wichtig ist nur: die Prüfer:innen dürfen nicht im Verhältnis zu Bauherren:innen, Bauführer: innen und Eigentümer:innen stehen, um eine unvoreingenommene Dokumentation und Prüfung des Gebäudes durchführen können.

Neben der Dokumentation von Baubewilligung und Fertigstellungsanzeige, sind außerdem Checklisten von zu überprüfenden Bauteilen inklusive notwendiger Prüfungsintervalle zu definieren, Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen zu sammeln und gegebenenfalls ein Verzeichnis der Baugebrechen sowie ein Plan zu deren Behebung und Dokumentation der Maßnahmen zu erstellen.

Dieses gesammelte Wissen soll in digitaler Form abgelegt werden und ermöglicht es alle relevanten Informationen über ein Gebäude, während seines gesamten Lebenszyklus zu sammeln und zu verwalten. Die Idee dahinter ist, eine zentrale und leicht zugängliche Informationsquelle für alle Beteiligten im Wartungsprozess zu schaffen, und für die Eigentümer:innen eine Übersicht des Gesamtzustandes eines Gebäudes und dessen Entwicklung zu ermöglichen.

Hat dieser Beitrag Ihr Interesse geweckt? Dann melden Sie sich gerne bei uns, wir erstellen jederzeit ein Angebot für ein umfassendes Bauwerksbuch für Sie und übernehmen im Anschluss gerne jegliche weiterführenden Leistungen.

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